EXKLUSIV-Interview Nur so kommt Eberl zu RB Leipzig! Top-Anwälte verraten: Gladbach am Drücker
Exklusiv-Termin bei Top-Anwälten aus dem Rheinland! Die GladbachLIVE-Redaktion ist am Montag (22. August 2022) in Krefeld in einer renommierten Kanzlei zu Gast. Konkret: In den Räumen von „Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid“. Die Rechtsanwälte sind im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht spezialisiert und betreiben Büros in Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach.
Unsere Redaktion hat bei den Fachjuristen konkret nachgehakt in der Causa Max Eberl (48) und Borussia Mönchengladbach. Seit Wochen wabern inzwischen die Gerüchte um ein mögliches Comeback des ehemaligen Fohlen-Managers durch den Kosmos des Profi-Fußballs. Inzwischen soll Bundesligist RB Leipzig großes Interesse an einer Verpflichtung von Eberl haben.
GladbachLIVE-Interview: Das sagen Top-Juristen zur Causa Max Eberl und Borussia Mönchengladbach
Allerdings hat Eberl noch einen bis 2026 datierten Arbeitsvertrag in Gladbach. Dieser ruhe momentan, heißt es seitens der Borussia. Doch was heißt das eigentlich? Und wie ist diese ganze Causa Eberl mittlerweile aus juristischer Sicht einzuordnen?
GladbachLIVE hat dazu im exklusiven Interview die Fachjuristen Professor Doktor Michael Schulte (70) und Josef Utzel (61) befragt.
Der Arbeitsvertrag zwischen Borussia Mönchengladbach und Sportdirektor Max Eberl ruht. Können Sie als Fachjuristen bitte einmal erläutern, was das konkret bedeutet?
Michael Schulte: Ein Arbeitsvertrag ruht, wenn der Arbeitgeber die Dienstleistung nicht mehr haben möchte, und der Arbeitnehmer die Dienstleistung nicht mehr erbringen möchte und keinen entsprechenden Anspruch mehr auf eine Vergütung, sprich seinen Lohn hat. Dann ruht das Arbeitsverhältnis. Das sind so die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis. Dann gibt es noch Nebenpflichten wie beispielsweise die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Max Eberl kann, solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, nicht für einen anderen Bundesliga-Verein tätig werden.
Interessant! Nun hat Max Eberl bei Borussia Mönchengladbach noch einen Vertrag bis zum 30. Juni 2026. Dass die Parteien, nach jahrelanger Zusammenarbeit, sich zu diesem Schritt entschlossen haben, den Arbeitsvertrag ruhen zu lassen, worauf lässt das aus Ihrer Sicht schließen?
Josef Utzel: Es gibt zwei Möglichkeiten. Die eine Variante wäre, dass Max Eberl aus gesundheitlichen oder privaten Gründen nicht in der Lage ist, seiner Tätigkeit momentan nachzugehen. Man aber aufgrund der langjährigen, guten Erfahrung möchte, dass das ganze Verhältnis fortgesetzt wird. Dann ruhen beide Verpflichtungen – und man wartet im Grunde ab, das Arbeitsverhältnis künftig wieder fortsetzen zu können.
Die andere Möglichkeit wäre, aber das ist spekulativ, dass der Arbeitgeber oder Dienstherr, also Borussia Mönchengladbach, natürlich bei einem solchen Vertragsverhältnis, bei einer so langen Aufbauzeit des Herrn Eberls, diesen nicht ohne Gegenleistung aus dem Vertrag herauslassen möchte. Borussia Mönchengladbach kann natürlich, von Max Eberl oder dessen künftigem Vertragspartner, eine Gegenleistung fordern, wenn sie ihn vorher aus dem Verhältnis entlassen.
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Michael Schulte: Der Herr Eberl hat einen Marktwert. Nicht nur für Borussia Mönchengladbach, sondern auch für andere Vereine, die einen solchen exzellenten Mann gerne hätten. Rolf Königs, der Präsident, hat in der Pressekonferenz mit Max Eberl am 28. Januar 2022 im Borussia-Park gesagt: Wir respektieren die Entscheidung von Max Eberl, dass er nicht mehr zur Verfügung steht. Aber wir akzeptieren sie nicht. Wir haben gerade erst vor 13 Monaten für sechs Jahre verlängert. Und Borussia Mönchengladbach hat einen Anspruch auf diese Dienstleistung. Wenn ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber stattfinden soll, dann will Borussia Mönchengladbach diese Position nicht unentgeltlich aufgeben.
Der Äußerung von Rolf Königs kann entnommen werden, dass abgewartet wird, welcher neue Verein sich meldet. Und dann setzt das übliche Pokerspiel ein. Dieses dreiseitige Verhältnis – auf der einen Seite haben wir Borussia Mönchengladbach als Anspruchsteller. Dann den neuen Verein, also der neue Beschäftigungsgeber, als Interessent, der eine Abfindung zu zahlen hat. Und Max Eberl, der ein Gehalt beziehen möchte. Diese drei Komponenten stehen alle in Wechselbeziehung zueinander. In diesem Abfindungspoker befinden wir uns zurzeit. Wir haben ja gehört, dass es bereits Gespräche zwischen Max Eberl und RB Leipzig gegeben haben soll.
Konkret nachgehakt: Wer hat dann aktuell die besseren Karten in solch einem Abfindungspoker?
Michael Schulte: Zunächst einmal ist Borussia Mönchengladbach am Drücker. Und Max Eberl ist etwas in der Sackgasse, aus der er nur herauskommt, wenn er einen neuen Verein findet, der die Abfindung auf den Tisch legt.
Ist so etwas auch in der freien Wirtschaft üblich? Wie verhält es sich da, wenn beispielsweise ein Top-Manager trotz eines laufenden Vertrages den Arbeitgeber wechseln möchte?
Josef Utzel: In der freien Wirtschaft haben wir eine andere Situation als im Profisport. In der freien Wirtschaft kommt es eher vor, dass der Manager, der wechselwillig ist, freigestellt wird. Das heißt, der Arbeitgeber stellt den Manager frei, lässt diesem weiter seine Bezüge zukommen, nimmt aber keine Leistung mehr entgegen. Nur ausnahmsweise kauft der neue Arbeitgeber den Manager aus seinem Vertrag heraus, insbesondere, wenn dieser für den neuen Arbeitgeber wertvolles Know-how mitbringt. Nehmen wir beispielsweise die Automobilindustrie. Da sind ja massive Kenntnisse vorhanden, da lässt man einen Top-Manager nicht ohne Weiteres ziehen.
Michael Schulte: Beim Sport werden Verträge ausgekauft. Und in der freien Wirtschaft werden sie nicht ausgekauft. Da muss der Arbeitgeber die lange Restlaufzeit richtig bezahlen. Im Sport ist es also genau umgekehrt.
Josef Utzel: Ergänzend noch: In der freien Wirtschaft bekommt die Abfindung nicht das Unternehmen, das den Manager abgibt, sondern die bekommt der Manager im Regelfall selbst.
Sie sprachen davon, dass im Fall von Max Eberl Borussia Mönchengladbach am Drücker sei. Können Sie erläutern, warum das aus Ihrer Sicht so ist?
Michael Schulte: Borussia Mönchengladbach hat einen bestehenden Vertrag. Solange dieser besteht, ist Max Eberl gehindert, für einen neuen Verein tätig zu werden. Das darf er nicht, er hat ein Wettbewerbsverbot. Max Eberl könnte seinerseits hingehen und Druck auf den Verein ausüben, in dem er sagt: Mein Vertrag ist ungekündigt, ich biete dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses an, die gesundheitlichen Probleme sind überwunden, ich trete wieder an, ihr müsst mein Gehalt wieder zahlen.
Was würde das für Borussia bedeuten?
Michael Schulte: Das wäre wiederum für Borussia Mönchengladbach eine völlig inakzeptable Situation, sie haben neue Strukturen aufgestellt. Da würde dann Max Eberl mit seinem Angebot, wieder tätig sein zu wollen, reingrätschen. So würde er den Arbeitgeber in Annahme-Verzug setzen. Und in diesem Poker, in diesem Kräfteverhältnis, spielt sich wohl auch die Diskussion mit RB Leipzig ab. Es wird am Ende eine Einigung geben auf Basis dieser Parameter.
Halten Sie es als Jurist für realistisch, dass Max Eberl Borussia Mönchengladbach noch einmal seine Arbeitskraft anbietet?
Michael Schulte: Das wird er, entgegen zu seinem früheren Statement zu seinem gesundheitlichen Zustand, vermutlich nicht tun, also seine Arbeitskraft wieder anbieten und so Druck ausüben. Dann würde er ein Stück Glaubwürdigkeit verspielen. Also ist Borussia Mönchengladbach im Moment am längeren Hebel.
Heißt das, dass Borussia theoretisch bis zum 30. Juni 2026 Veto einlegen kann, der Vertrag könnte bis zu diesem Zeitpunkt ruhen?
Michel Schulte: Richtig! Der Vertrag kann bis dahin ruhen. Max Eberl ist von der Zustimmung von Borussia Mönchengladbach abhängig.
Max Eberl ist ein freier Mensch. Warum kann er diesen Vertrag nicht von sich aus kündigen?
Josef Utzel: Er ist ein freier Mensch, aber es ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Verträge sind einzuhalten, er kann da nicht ohne Weiteres raus. Der einzige Grund, der wirklich in Betracht käme, wäre, dass er wirklich so krank wäre, dass sich auf Dauer absehen ließe, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zukünftig nicht mehr wird ausüben können. Dann könnte er aus wichtigem Grund kündigen. Oder sogar eine Vertragsanpassung verlangen, die dann so weit geht, dass der Vertrag aufgehoben wird.
Michael Schulte: Wenn er kündigen würde, weil er krank ist, dann kann er nicht am nächsten Tag bei einem anderen Verein eine Anstellung annehmen. Das wäre ja völlig unglaubwürdig.
Fiktiv gefragt: Welchen juristischen Rat würden Sie aktuell den Entscheidern von Borussia Mönchengladbach geben?
Michael Schulte und Josef Utzel: Den Fuß auf der Bremse zu halten. Auf jeden Fall.
Was wäre auf der anderen Seite Ihr juristischer Rat an Max Eberl und dessen Berater?
Michael Schulte: Sich zu einigen. Wenn er vor dem 30. Juni 2026 bei einem anderen Verein arbeiten möchte, dann muss er Kompromisse machen. Er ist nicht frei in seinen Handlungen. Borussia Mönchengladbach ist am Drücker!
Vizepräsident Rainer Bonhof hat jüngst behauptet, dass sich kein Verein bei Borussia Mönchengladbach wegen Max Eberl gemeldet habe. Muss denn ein interessierter Verein dies überhaupt tun, wenn er Max Eberl verpflichten möchte? Könnte sich Herr Eberl nicht selbst aus seinem Vertrag kaufen.
Michael Schulte: Der neue Verein muss zunächst nicht unmittelbar selbst in Erscheinung treten. Herr Eberl kann für sich ein Paket schnüren, zu diesem zählt das Ablöseangebot des neuen Vereins an Borussia Mönchengladbach.
Wie schätzen Sie das mit Ihrer immensen Erfahrung samt juristischen Kompetenz ein: Als Entschädigung für Borussia Mönchengladbach ist eine zweistellige Millionensumme im Gespräch. Ist das realistisch?
Michael Schulte: Das hängt von der Gehaltshöhe ab. Wieviel wird der Manager verdienen? Sind es zwei, drei oder vier Millionen Euro? Ich schätze, zwei, drei, vielleicht auch vier Jahresgehälter sind durchaus im Bereich des Möglichen als Abfindungssumme. Wenn man meint, aus Sicht des neuen Arbeitgebers, der bringt uns mehr, als er kostet.
Halten Sie es für möglich, dass sich die Parteien eventuell in einem Gerichtsprozess wiedersehen?
Michael Schulte: Max Eberl ist Geschäftsführer gewesen. Geschäftsführer-Dienstverträge werden nicht vor einem Arbeitsgericht, sondern vor dem Landgericht verhandelt. So ist der Grundsatz. Ich glaube, dass es eine Verhandlungslösung geben wird. Eine Lösung auf dem Gerichtsweg ist nicht möglich, da wir drei Beteiligte haben, die an einer Lösung mitwirken. Borussia Mönchengladbach, Max Eberl und ein neu aufnehmender Verein. Und die findet man nicht in einem Rechtsstreit zusammen. Deswegen wird es eine außergerichtliche Regelung geben.
Wenn ich Sie im Laufe des Interviews richtig verstanden habe, gehen Sie davon aus, dass den Entscheidern bei Borussia Mönchengladbach um Präsident Rolf Königs diese Rechtslage bereits bei der ominösen Pressekonferenz im Borussia-Park am 28. Januar 2022 bewusst gewesen sein dürfte?
Michael Schulte: Ganz sicher!
Die Fans von Borussia Mönchengladbach können also davon ausgehen, dass es für Max Eberl, sollte dieser in absehbarer Zeit einen neuen Manager-Job annehmen wollen, eine Ablöse an Ihren Herzensklub fließen wird.
Michael Schulte: Das ist auch gerechtfertigt! Das entspricht auch Gerechtigkeitsvorstellungen. Wer sich für sechs Jahre bindet – und nach eineinhalb Jahren die Brocken hinwirft, nachdem er zuvor 23 Jahre lang im Verein ausgebildet worden ist, dann ist es auch in Ordnung, dass Borussia sich die Restlaufzeit des Vertrages abkaufen lässt.
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Abschließende Frage: Wenn Max Eberl eine Ausstiegsklausel für einen bestimmten Verein hätte, was würde das bedeuten?
Michael Schulte und Josef Utzel: Das ist spekulativ. Dann hätte er Möglichkeiten. Wenn es diese Klausel geben würde, dann wäre Borussia aber nicht in so einer starken Position. Dann wäre auch die Pressekonferenz nicht so abgelaufen, wie sie abgelaufen ist. Dann hätte Rolf Königs nicht gesagt, dass man den Ausstieg nicht akzeptiere. Dann hätte er sich nicht so eindeutig festgelegt und anders gesprochen.